Häufig gestellte Fragen

Wer bringt die Verfassungsklage ein?

Verfassungsklage.at ist eine Initiative vom Arbeitskreis Vorratsdaten und dem grünen Justizsprecher Albert Steinhauser. Eingebracht wird die Klage von den ErstklägerInnen und Vertreten durch die Scheucher Rechtsanwalts GMBH (http://www.scheucher.eu)

Warum wurde dieser Rechtsanwalt beauftragt und nicht ein anderer?

Rechtsanwalt Ewald Scheucher aus Wien ist Gründungsmitglied des AKVorrat.at und hat einschlägige Vorerfahrung. Er hat bereits im Jahr 2008 in Kooperation mit dem Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) eine "Sammelbeschwerde" von insgesamt 30 AntragstellerInnen als Individualantrag an den VfGH gegen die SPG Novelle 2007 eingebracht, mit der die Polizei damals die Blankoermächtigung bekommen hat, die TeilnehmerInnen zu einer bestimmten IP-Adresse auszuforschen. Dieser Antrag wurde 2009 vom VfGH zurückgewiesen, das heißt aus formalen Gründen gar nicht zur Entscheidung in der Sache angenommen (VfGH vom 1.7.2009, G147/08 ua). Das Hauptargument war dort, dass die AntragstellerInnen nicht unmittelbar und aktuell durch das Gesetz betroffen wären, weil eine Betroffenheit erst bestehe, wenn die Polizei im Einzelfall tatsächlich Daten abgerufen habe. 2010 wurde aufgrund dieser Entscheidung eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebracht, ebenfalls von Rechtsanwalt Ewald Scheucher in Kooperation mit dem BIM (EGMR Tretter u.a. gegen Österreich).

Wie kann ich mitmachen?

Füll das Formular auf verfassungsklage.at aus, Du bekommst wenig später eine Mail mit einer vorausgefüllten Vollmacht. Diese druckst Du aus, unterschreibst sie und schickst sie an AKVorrat, Westbahnstrasse 46/1A 1070 Wien. Sobald die Vollmacht bei uns eintrifft, bist Du dabei.
Update: Die Unterstützungsphase wurde am 18.5. abgeschlossen. Wir danken allen TeilnehmerInnen!

Wann wird die Klage eingebracht?

Die Klage wird voraussichtlich mitte Juni eingebracht.

Wer kann mitmachen?

JedeR, der/die einen Internetanschluss/ein Mobil oder Festnetztelefon in Österreich angemeldet hat. Auch Firmen können an der Klage teilnehmen.

Bis spätestens wann ist meine Vollmacht erforderlich?

Schicke deine Vollmacht bis spätestens 18.5.2012 zu uns. Die Klage wird eine Woche später eingebracht, damit auch sicher alle Vollmachten bei uns ankommen.

Ein österr. Telefon- oder einen Internetanschluss ist auf mich angemeldet, ich bin aber kein österr. Staatsbürger. Kann ich trotzdem mitklagen?

Ja!

Ich habe nur ein Prepaid-Telefon ohne Vertrag. Kann ich mitklagen?

Nein. Der Eingriff in die Grundrechte basiert darauf, dass personenbezogene Daten gespeichert werden. Natürlich ist auch bei einem Prepaid-Telefon nicht ausgeschlossen, dass die Person dahinter ausgeforscht werden kann - zB über sog. IMEI-Rasterung, wenn mit demselben Gerät vorher eine personenbezogene SIM-Karte verwendet wurde. Allerdings wird dann der Personenbezug erst durch weitere Ermittlungsschritte hergestellt, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sondern erst im Einzelfall ausgeführt werden müssen. Für einen zulässigen Individualantrag nach Artikel 140 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) muss sich die Betroffenheit im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten aber unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergeben, ohne dass eine Entscheidung oder Handlung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazwischen tritt. Andernfalls muss man eben zuerst den normalen Beschwerde-Instanzenzug durchlaufen und kommt dann erst ganz am Ende zum Verfassungsgerichtshof.

Ich habe kein auf mich lautendes Telefon und mein Internetprovider sagt, er wäre zu umsatzschwach um unter das VDS-Regime zu fallen. Kann ich mitklagen?

Nein. Die Verfassungsbeschwerde ist ein sogenannter Individual-Antrag nach Artikel 140 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG). Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn der/die AntragstellerIn durch die angefochtenen Gesetze aktuell und unmittelbar in seinen/ihren Grundrechten betroffen ist. Im Kern des Antrags werden die Bestimmungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Vorratsdatenspeicherung bekämpft. Wer bei einem Anbieter ist, der durch diese Bestimmungen (vor allem § 102a TKG) gar nicht zum Speichern verpflichtet ist, ist weder unmittelbar noch aktuell betroffen. Anbieter von Kommunikationsdiensten im Sinne des § 102a TKG sind dann nicht zur Vorratsspeicherung verpflichtet, wenn sie unter die Umsatzschwelle fallen, die ansonsten einen Anbieter zur Entrichtung eines Beitrags zur Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH (RTR-GmbH) verpflichtet. Die genauen Kriterien dafür sind in § 34 KommAustria Gesetz geregelt. Nach den Umsatzvoranmeldungen für 2012 gibt es nach Angaben der RTR-GmbH in Österreich 142 speicherpflichtige Anbieter. Die RTR-GmbH erwägt derzeit die Veröffentlichung einer Liste der speicherpflichtigen Anbieter, eine Entscheidung darüber ist aber noch nicht gefallen. Im Zweifel sollte man beim eigenen Anbieter nachfragen.

Welche Kosten und Risiken entstehen mir?

Keine. Für die einzelnen Mit-AntragstellerInnen entstehen keinerlei Gerichts-, Anwalts- oder sonstige Kosten. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte. In der Vollmacht ist die Kostenfreiheit nicht noch einmal erwähnt, weil die Vereinbarung über die Anwaltsvergütung mit der Vollmacht nichts zu tun hat. Die Vollmacht wird im Original dem VfGH vorgelegt und die Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung interssiert den VfGH nicht. Die Kosten werden vom Arbeitskreis Vorratsdaten getragen.

Wenn ich dem Punkt Veröffentlichung in der Vollmacht nicht zustimme in welcher Weise beeinflusst dies meine Klagsunterstützung?

Keine: Ihr Name, Ihre Adresse, die Art Ihrer Kommunikationsanschlüsse sowie die Vorbereitung einer rechtsgeschäfltichen Handlung (Vollmacht erteilen) sind Informationen, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht (Art 1 § 1 DSG 2000, Datenschutzgrundrecht). Ihre Angaben geben außerdem eine weitere Information über Sie preis: Sie unterstützen den AKVorrat aktiv, konkret und solidarisch bei der Erreichung des einzigen selbstformulierten Ziels: Die Abschaffung er Vorratsdatenspeicherung in Europa und in Österreich. Egal welche politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung Sie haben und welcher ethnischen Herkunft Sie sind, dieses Anliegen vereint alle an der Klage Beteiligten. Sie sind alle in der gleichen Weise durch die Gleiche Vorschrift unmittelbar in Ihren Grundrechten verletzt. Ihr Entschluss zur Beteiligung an der Klage ist ein eindeutiges Zeichen, dass Sie als mündig Mitglieder der Gesellschaft Zivilcourage zeigen und etwas für Ihre Freiheit unternehmen wollen. Der Verfassungsgerichtshof darf und wird Ihre personenbezogenen Daten nicht veröffentlichen, wenn Sie dafür nicht ausdrücklich Ihre Zustimmung erteilt haben!

Ich kenne Euch nicht, kann ich Euch vertrauen?

Der Arbeitskreis Vorratsdaten ist eine Gruppe von Aktivisten, die sich mit dem Thema beschäftigt und sich das Ziel gesetzt hat die Vorratsdatenspeicherung in Österreich und Europa abzuschaffen. Wenn du uns kennenlernen willst, komm vorbei: Der Arbeitskreis trifft sich alle zwei Wochen in Wien. Es bestehen aber auch Kontakte zu Organisationen in den Bundesländern, die das selbe Anliegen teilen. Der AKVorrat.at ist zwar als Verein eingerichtet, weil damit in formal-rechtlicher Hinsicht der Handlungsspielraum erweitert ist. Aber für die eigentliche Arbeit ist eine Mitgliedschaft keinesfalls notwendig. Vielmehr will der AKVorrat ein Forum für alle bieten, die für das Ziel der Abschaffung der VDS ihre Energie bündeln wollen.

Was passiert mit den Daten, die ich in das Onlineformular eingebe?

Die Daten werden bis zur Verfassungsbeschwerde in einer nicht öffentlichen Datenbank gesammelt, damit wir eine Liste der MitbeschwerdeführerInnen haben.

Muss ich nach dem Abschicken der Vollmacht noch irgendetwas tun?

Das Abschicken der Vollmacht reicht. Wenn du noch etwas tun willst, erzähle deinen Bekannten und Freunden von der Initiative.

Ich habe schon die Bürgerinitiative auf zeichnemit.at unterschrieben, ist das das gleiche?

Nein. Die Bürgerinitiative richtet sich vorallem gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Die Verfassungsklage gegen das österreichische Gesetz, mit dem diese Richtlinie umgesetzt wird.

Kann ich den Klagetext lesen?

Nicht in allen Details. Der vollständige Text des Antrags wird veröffentlicht, sobald er beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde. Leider kann aufgrund früherer Erfahrungen (im Zusammenhang mit Stellungnahmen) nicht ausgeschlossen werden, dass ansonsten "Trittbrettfahrer" den fertigen Beschwerde-Text einfach kopieren/abschreiben und schon vor der geplanten Einbringung beim VfGH am 25.5.2012 als eigene Beschwerde beim VfGH einreichen. Auch wenn es manchen kleinlich erscheinen mag, so möchte sich der AKVorrat doch vorbehalten, die mit viel ehrenamtlichem Arbeitsaufwand ausgearbeitete Beschwerde auch zuerst einzubringen. Darüber hinaus soll der Spielraum gewahrt bleiben, auch in der Argumentation innerhalb des Antrags noch bis relativ kurz vor der Einbringung auf aktuelle Entwicklungen eingehen zu können (zB aktuelle Studien, allenfalls hervorkommende Datensicherheitslücken, etc). Der AKVorrat dankt daher allen für den Vertrauensvorschuss, die trotzdem die Vollmacht unterzeichnen und einsenden. Eine Zusammenfassung findest du allerdings Hier

Wie erfahre ich vom Fortschritt der Klage?

Am besten meldest du dich am Newsletter auf www.akvorrat.at an. Alternativ kannst du dem AK Vorrat auf Twitter folgen.

Was genau sagt die Vollmacht aus?

Mit deiner Unterschrift unter die Vollmacht bevollmächtigst du Rechtsanwalt Scheucher, dich in dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Anfechtung der Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung zu vertreten. Bei dem Vollmachtsvordruck handelt es sich um ein Standardformular, wie es bei jeder Beauftragung eines Anwalts unterschreiben wird und das um die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Betroffenheit ergänzt ist. Der Individualantrag ist auf die Anfechtung jener österreichischen Gesetzesbestimmungen gerichtet, welche aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung ergangen sind. Diese Vollmacht umfasst jedwede im Zusammenhang mit diesem Individualantrag stehenden Vertretungshandlungen sowie eine Zustellvollmacht.

Könnte ich meine Vollmacht zurückziehen?

Ja, eine Vollmacht kann ebenso widerrufen werden, wie man sie erteilen kann. Dafür ist auch keine Angabe von Gründen notwendig. Damit der Arbeitsaufwand für die (grundsätzlich ehrenamtlichen) Aktivisten des AKVorrat nicht uferlos wird, bitten wir aber darum, einen solchen Widerruf rechtzeitig vor der Antragseinbringung bekannt zu geben.

Warum eine eigene Klage - das Land Kärnten klagt doch schon/auch?

Dem AKVorrat ist jede Initiative recht, die das selbe Ziel verfolgt: Die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung. Rechtlich hat die Klage des Landes Kärnten aber keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage des AKVorrat. Der AKVorrat bringt auch deshalb eine eigene Klage beim VfGH ein, weil auf diese Weise die Hoheit über die Argumente beim Arbeitskreis liegen, auf die er sonst keinen Einfluss hätte. Vor allem aber kann man sich dem Individualantrag des AKVorrat anschließen, das geht bei der Klage eines Bundeslandes nicht.

Ist die Vorratsdatenspeicherung in Kraft, während die Klage läuft?

Ja, bis zur (erhofften) Aufhebung durch den VfGH ist das Gesetz in Kraft und muss angewendet werden. Ein Antrag auf vorläufige Ausserkraftsetzung ist nach der Rechtslage und der ständigen Rechtssprechung des VfGH aus verschiedenen Gründen im Falle eines Individualantrags nach Artikel 140 B-VG aber unzulässig (zB VfGH vom 10.03.2001, G69/01 ua).

Wie ist das Verhältnis der Klage zum EuGH-Verfahren?

Beide sind formal voneinander unabhängig - Das EuGH-Verfahren betrifft die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die VfGH-Beschwerde hingegen das österreichische Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie. Fällt die Richtlinie weg, so bleibt das österreichische Gesetz zunächst bestehen. Dann hängt es von den Gründen ab, aus denen die Richtlinie durch den EuGH im besten Fall aufgehoben würde: Erklärt er diese für nicht vereinbar mit der EU Grundrechte-Charta, entsteht daraus in der Folge die Pflicht für die Mitgliedsstaaten, die innerstaatlichen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung wieder abzuschaffen, weil die Staaten sonst EU Recht verletzen würden. Ein Zusammenhang besteht aber insofern, als im Individualantrag an den VfGH beantragt wird, die Frage der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit europäischen Grundrechten dem Gerichtshof der EU (EuGH) vorzulegen. Und zwar für den Fall, dass der VfGH der Meinung ist, dass seine Entscheidung von einer Auslegung des EU Rechts abhängt.

Was ist und seit wann gibt es in Österreich eine Sammelklage?

Juristisch gesehen handelt es sich nicht um eine Sammelklage, sondern um eine "normale" Verfassungsbeschwerde, nur dass sie von vielen Personen gemeinsam erhoben wird. Das ist grundsätzlich zulässig und geschieht vor dem VfGH hin und wieder, zB bei der oben erwähnten Anfechtung der SPG Novelle 2007 (VfGH vom 1.7.2009, G147/08 ua). Davon ist die Zulässigkeit des Antrags selbst zu unterscheiden, wo es vor allem um die Frage geht, ob die AntragstellerInnen auch aktuell und unmittelbar betroffen sind.

Was genau bringt eine Sammelklage bzw. was ist hier im konkreten Fall der Vorteil einer Sammelklage gegenüber einer Einzelklage? Macht die Summe der Kläger irgendeinen Unterschied?

Eine wesentliche Argumentation der Klage ist unter anderem, dass durch die flächendeckende Speicherung ein Eingriff in die Grundrechte von Menschen mit einer noch nie dagewesenen Streubreite ist. Daraus ergeben sich besonders hohe Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme. Diesen Umstand dadurch zu belegen, dass sehr viele betroffene Menschen unmittelbar als AntragstellerInnen den Schutz ihrer Grundrechte beim Verfassungsgericht geltend machen, verleiht diesem rechtlichen Argument eine besondere Kraft. Damit wird unzweifelhaft klar, dass es hier nicht nur um ein Problem von ein paar Wenigen sondern für die gesamte Gesellschaft geht. Im streng juristischen Sinn macht es aber keinen Unterschied, ob die Klage von 10 oder von 10.000 Menschen eingebracht wird.

Was passiert, wenn die Klage erfolgreich war und der Vorratsdatenspeicherung die Verfassungskonformität abgesprochen wurde?

Dann gibt es keine Speicherpflicht für die im Telekommunikationsgesetz festgeschriebenen Daten mehr. Folglich müssen die Daten gelöscht und dürfen nicht mehr gesammelt werden, sobald sie für den Anbieter nicht mehr unbedingt zum Betrieb des Kommunikationsdienstes benötigt werden, etwa zur Abrechnung oder zur Störungsbehebung.

Wurde deine Frage nicht beantwortet? Wende dich an info@akvorrat.at! Wir freuen uns auf deine Anfrage!

Eine Initiative des Arbeitskreis Vorratsdaten Österreich und des grünen Justizsprechers Albert Steinhauser.